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  1. Sancta & salubris est cogitatio pro defunctis exorare, ut à peccatis solvantur. Lib. 2. Machab. cap. 12. vers. 46. Iudas Machabæus, fortissimus ille Vir & Bellidux, devictîs ubique locorum Dei hostibûs, cùm contigisset, paucos ruere Judæorum, collectô exercitu venit cum suis, ut corpora prostratorum tolleret, & poneret in sepulchris, benè & religiosè cogitans, honestum & probum esse, commilitones suos pro vera fide, pietate, & cultu Dei dimicantes, atque vitâ functos, precibus juvare, ut eò citiùs ad cœlestem beatitudinem resurgant; Quare factâ collatione misit Jerosolymam, offerre pro peccatis mortuorum Sacrificium. Colendissimi Domini Domini Confœderati ... significamus, Reverendum, Religiosum Patrem & Confratrem nostrum Wolfgangum Haidinger, Austriacum Seittenstettensem, Anno ætatis 55. Religiosæ vitæ 34. Sacerdotii 31. die 18. Aprilis anni currentis in Christo vitâ functum esse ... : Iudas Machabaeus, fortissimus ille vir & bellidux, devictîs ubique locorum Dei hostibûs, cùm contigisset, paucos ruere Iudaeorum, collectô exercitu venit cum suis, ut corpora prostratorum tolleret, & poneret in sepulchris, benè & religiosè cogitans, honestum & probum esse, commilitones suos pro vera fide, pietate, & cultu Dei dimicantes, atque vitâ functos, precibus iuvare, ut eò citiùs ad coelestem beatitudinem resurgant; quare factâ collatione misit Ierosolymam, offerre pro peccatis mortuorum sacrificium. Colendissimi Domini Domini Confoederati ... significamus, Reverendum, Religiosum patrem & confratrem nostrum Wolfgangum Haidinger, Austriacum Seittenstettensem, anno aetatis 55. religiosae vitae 34. sacerdotii 31. die 18. Aprilis anni currentis in Christo vitâ functum esse ...
    Haidinger, Wolfgang ; Faßmann, Clarus ; et al.
    1729
    Buch
  2. Rösch, Franz ; Schaitter, Franz Josef ; et al.
    1732
    Online Buch
  3. Gries, Augustinerstift
    1725
    Online Buch
  4. Lith, Johann Wilhelm von der ; Halle, Saale
    1700
    Buch
  5. Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Crayses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Nachdeme Wir bey bereits angefangenen Sommer-Monathen eine Nothdurfft zu seyn erachtet, zu Bestreitung sowohl Crayses- als der eigenen Hoch-Fürstl. Militar-Erfordernussen, wie nicht weniger des Crayses Extraordinarii, auch einiger Schulden-Bezahlung, die Sommer-Anlag in dem Recess-mäßigen Quanto von Einer Jahrs-Steuer und Fünffzig Tausend Gulden pro surrogato Tricesimarum, sodann auch die zwischen Uns und dem letztmahls allhier versammlet geweßten bevollmächtigten Grössern Ausschuß weiters respectivè gnädigst und unterthänigst verglichene Summ à Fünffzehen Tausend Gulden als einen Beytrag zum allhiesigen Hoch-Fürstl. Schloß-Bau in das Land repartiren und ausschreiben zu lassen. Als ist hiemit Unser Gnädigster Befehl, Ihr sollet obbemeldtes Anlags-Quantum ... fürtersamst repartiren ... : Nachdeme Wir bey bereits angefangenen Sommer-Monathen eine Nothdurfft zu seyn erachtet, zu Bestreitung sowohl Crayses- als der eigenen Hoch-Fürstl. Militar-Erfordernussen, wie nicht weniger des Crayses extraordinarii, auch einiger Schulden-Bezahlung, die Sommer-Anlag in dem recess-mäßigen quanto von einer Jahrs-Steuer und fünffzig tausend Gulden pro surrogato tricesimarum, sodann auch die zwischen Uns und dem letztmahls allhier versammlet geweßten bevollmächtigten grössern Ausschuß weiters respectivè gnädigst und unterthänigst verglichene Summ à fünffzehen tausend Gulden als einen Beytrag zum allhiesigen Hoch-Fürstl. Schloß-Bau in das Land repartiren und ausschreiben zu lassen. Als ist hiemit Unser Gnädigster Befehl, Ihr sollet obbemeldtes Anlags-Quantum ... fürtersamst repartiren ... : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren nachdem demnach bei Sommer-Monaten Notdurft Notwendigkeit Notlage sein zur Kreises Kreiserfordernisse Hoch-Fürstlichen Militär-Erfordernisse Extraordinariums Sonderausgaben Sommer-Anlage Sommerabgabe Sommerumlage rezess-mäßigen wiederkehrenden Quantum Höhe Jahres-Steuer fünfzig fünfzigtausend anstelle Trizesimen letztmals letztmalig letztens hier versammelt gewesten gewesenen versammelten größeren weiter weiterhin respektive beziehungsweise untertänigst vereinbarte Summe fünfzehn fünfzehntausend Beitrag hiesigen landesweit öffentlich repartieren aufteilen umlegen erheben hiermit sollt oben genanntes Anlage-Quantum Abgabenbetrag vordersamst fürdersamst tunlichst sofort
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1749
    Online Buch
  6. Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Demnach Wir zu endlicher Beylegung derer wegen der Handwercks-Haupt-Laden schon viele Jahre obgeschwebten Differentien Uns gnädigst entschlossen, und krafft solch Unserer Fürstl. Resolution hiemit verordnet haben wollen, daß in Zukunfft alle in unserem Hertzogthum und Landen befindliche Handwercker, so viel thunlich, in die drey Haupt-Stätte, Stuttgart, Ludwigsburg und Tübingen dergestalten eingetheilet werden sollen, daß mit Aufhebung aller bisher gewesenen Anweisung diß oder jenes Meisters da oder dorthin, folglich, mit gäntzlicher Abschaffung aller Viertels- und anderer Laden, die in der dir gnädigst anvertrauten Statt und Amt würcklich oder künfftig befindliche Meister des [] Handwercks ratione der jährlichen Zusammenkunfft nach [] ratione der General-Zusam[m]enkunfft aber nacher [] angewiesen seyn und gestellet werden, dise Abänderung und neue Verordnung aber von Georgii 1749. ihren Anfang nehmen solle: Als hast du denen Meistern dises [] Handwercks nicht nur in Zeiten hievon die Nachricht zu geben, sondern auch bis auf gemeldten Termin die Abrechnung mit jenem Beamten, wohin selbige kommen sollen, pro præterito zu pflegen ... : Demnach Wir zu endlicher Beylegung derer wegen der Handwercks-Haupt-Laden schon viele Jahre obgeschwebten Differentien Uns gnädigst entschlossen, und krafft solch Unserer Fürstl. Resolution hiemit verordnet haben wollen, daß in Zukunfft alle in unserem Hertzogthum und Landen befindliche Handwercker, so viel thunlich, in die drey Haupt-Stätte, Stuttgart, Ludwigsburg und Tübingen dergestalten eingetheilet werden sollen, daß mit Aufhebung aller bisher gewesenen Anweisung diß oder jenes Meisters da oder dorthin, folglich, mit gäntzlicher Abschaffung aller Viertels- und anderer Laden, die in der dir gnädigst anvertrauten Statt und Amt würcklich oder künfftig befindliche Meister des ... Handwercks ratione der jährlichen Zusammenkunfft nach ... ratione der General-Zusammenkunfft aber nacher ... angewiesen seyn und gestellet werden, dise Abänderung und neue Verordnung aber von Georgii 1749. ihren Anfang nehmen solle: als hast du denen Meistern dises ... Handwercks nicht nur in Zeiten hievon die Nachricht zu geben, sondern auch bis auf gemeldten Termin die Abrechnung mit jenem Beamten, wohin selbige kommen sollen, pro praeterito zu pflegen ... : 1748-12-28 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren endgültiger Beilegung Handwerks-Haupt-Laden Handwerkshauptzunft schwelenden Differenzen Unstimmigkeiten kraft Fürstlichen hiermit Zukunft Herzogtum Land befindlichen Handwerker soweit möglich drei Haupt-Städte dergestalt so eingeteilt dieses gänzlicher Viertels-Laden Viertels-Zünfte Stadt wirklich derzeit künftig Handwerks bezüglich Zusammenkunft sein gestellt einbestellt diese Georg also den beizeiten hiervon benachrichtigen besagten sie rückwirkend erstellen
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1748
    Online Buch
  7. Von Gottes Gnaden, Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtemberg und Teck [et]c. Der Römisch-Kayserl. Majestät, deß Heil. Römischen Reichs, und des Löblich-Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, auch Obrister, sowohl über Ein Kayserl. Dragoner- als auch Schwäbisch Creyß-Regiment zu Fuß, [et]c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Nachdeme Wir zu Ende deß Octobris vorigen Jahrs, mit Unserer gewesenen Fürstlichen Escadron Garde des Carabiniers, eine gäntzliche Mutation, ingleichem auch damahlen mit dem Fürstl. Creyß Contingent zu Pferdt, ein Changement der Quartiere vornehmen lassen, wordurch sich dann in der bißherigen Logirung zerschiedener Orthen eine zimliche Aenderung ergeben; So haben Wir nunmehro über Unsere gesambte Fürstl. Trouppen, eine anderwerttige Haubt-Repartition begreiffen, und darinnen in specie darauf reflectiren lassen, daß ... alles dem, pro Fundamento genommenen Landtschafftlichen Steuer-Fuß nach, eingerichtet und subrepartirt werden möge ... : Nachdeme Wir zu Ende deß Octobris vorigen Jahrs, mit Unserer gewesenen Fürstlichen Escadron Garde des Carabiniers, eine gäntzliche Mutation, ingleichem auch damahlen mit dem Fürstl. Creyß Contingent zu Pferdt, ein Changement der Quartiere vornehmen lassen, wordurch sich dann in der bißherigen Logirung zerschiedener Orthen eine zimliche Aenderung ergeben; So haben Wir nunmehro über Unsere gesambte Fürstl. Trouppen, eine anderwerttige Haubt-Repartition begreiffen, und darinnen in specie darauf reflectiren lassen, daß ... alles dem, pro Fundamento genommenen Landtschafftlichen Steuer-Fuß nach, eingerichtet und subrepartirt werden möge ... : Herzog Württemberg Römisch-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Heiligen Kreises Generaldfeldmarschall Oberst Obrist Kaiserl. Kayserliches Kaiserliches Dragonerregiment Schwäbisch-Kreis-Regiment Unseren Oktober Jahres Garde-Carabiniers gänzliche völlige Umwandlung zugleich damals Fürstlichen Kreiskontingent Pferd Veränderung wodurch bisherigen Logierung Unterbringung verschiedener Orte ziemliche nunmehr gesamte gesamten Truppen anderwärtige anderweitige andere Hauptverteilung begreifen anwenden insbesondere reflektieren sehen landschaftlichen subepartiert unterverteilt umgelegt
    Württemberg ; Ludwig, Eberhard
    1729
    Online Buch
  8. Von Gottes Gnaden Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtemberg und Teck, [et]c. Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim [et]c. Der Röm. Kayserl. Majestät, des Heil. Röm. Reichs, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, auch Obrister so wohl über ein Kayserl. Dragoner- als auch Schwäbis. Crayß-Regiment zu Fuß, [et]c. Lieber Getreuer. Demnach die bißherige tägliche Erfahrung bezeuget, wie starck unter andern Reichs- und Land-verderblichen eingeschlichenen ringhaltigen Müntz-Sorten, vornehmlich die so genannte Bischöfflich Baßler oder Brundruter Fünff-Batzen-Stück in unserm Land rouliren, auch kürtzlich erst an Uns Nachricht eingelauffen, daß eine grosse Quantitæt dieser schlechten Geld-Sorten auff ein und andern Cräntz-Orten, gleich schon Zeithero mehrmahlen beschehen, in würcklicher Bereitschafft gehalten werde, um solche in unser Land einzuschieben, und in solchem Betracht nöthig seyn will, daß vorermeldte Bischöffliche 20. Kreutzer-Stück in unserm Hertzogthum und Landen nicht höher als pro Achtzehen Kreutzer cursiren und angenommen werden sollen. So ist hiemit Unser Befehl, du sollest in dem dir Gnädigst anvertrauten Stadt und Amt … die provisionale Verfüguug [!] thun, daß weder bey deiner Cass selbsten noch bey denen Zollstätten und andern Cassen, noch in gemeinem Handel und Wandel, erwehnte Geld-Sort höher nicht als vor Achtzehen Kreutzer von dato an angenommen werden … : Demnach die bißherige tägliche Erfahrung bezeuget, wie starck unter andern reichs- und Land-verderblichen eingeschlichenen ringhaltigen Müntz-Sorten, vornehmlich die so genannte Bischöfflich Baßler oder Brundruter Fünff-Batzen-Stück in unserm Land rouliren, auch kürtzlich erst an Uns Nachricht eingelauffen, daß eine grosse Quantitaet dieser schlechten Geld-Sorten auff ein und andern Cräntz-Orten gleich schon Zeithero mehrmahlen beschehen, in würcklicher Bereitschafft gehalten werde, um solche in unser Land einzuschieben, und in solchem Betracht nöthig seyn will, daß vorermeldte Bischöffliche 20. Kreutzer-Stück in unserm Hertzogthum und Landen nicht höher als pro achtzehen Kreutzer cursiren und angenommen werden sollen. So ist hiemit Unser Befehl, du sollest in dem dir Gnädigst anvertrauten Stadt und Amt … die provisionale Verfüguug thun, daß weder bey deiner Cass selbsten noch bey denen Zollstätten und andern Cassen, noch in gemeinem Handel und Wandel, erwehnte Geld-Sort höher nicht als vor achtzehen Kreutzer von dato an angenommen werden … : Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Heiligen Römischen Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Obrist Oberst sowohl Kayserliches Kaiserl. Kaiserliches Dragonerregiment Schwäbisches Kreis-Regiment nachdem bezeugt gezeigt stark anderen reichsverderblichen landverderblichen landesverderblichen reichsschädlichen landesschädlichen geringhaltigen minderwertigen Münzsorten Bischöfliche Baseler Fünf-Batzen-Stücke unserem roulieren umlaufen kürzlich eingelaufen ergangen Menge auf an anderen Grenzorten seither Zeitlang mehrmals geschehen wirklicher Bereitschaft wirklich bereitliege einzuführen nötig sein vorgenannte Bischöflichen 20-Kreuzer-Stücke Herzogtum Ländern achtzehn Kreuzer kursieren gehandelt hiermit sollst vorsorgliche Verfügung tun verfügen bei Kasse selbst den Kassen erwähnte Geldsorte für jetzt
    Württemberg ; Ludwig, Eberhard
    1725
    Online Buch
  9. Von Gottes Gnaden Carl Alexander, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des Güldenen Vliesses; der Röm. Kayserl. Maj. des H.R. Reichs und des Löbl. Schwäbis. Creyses General-Feld-Marschall, Commandirender General in dem Königreich Servien, und Præses der daselbstigen Administration, auch Obrister so wohl über zwey Kayserl. als zwey Schwäbische Creys-Regimenter zu Roß und Fuß, [et]c. Lieber Getreuer! Nachdeme Wir mehrmahlen mißliebig wahrzunehmen gehabt, was massen zerschiedene Unserer Städten und Marckt-Flecken in dem Land, sich zum öfftern angemasset, ihre zu halten berechtigte Jahr-Märckte, wann etwa solche auf einen Sontag gefallen, oder sie es sonsten ihrer besseren Convenienz zu seyn erachtet, vor solchesmahl, auf einen ihnen anständigern Termin eigenmächtig zu verlegen ... Und Wir nun hierinnfalls, zu Hebung aller dergleichen Beschwehrden und Inconvenienzien, gnädigst verordnet haben wollen, daß, wann pro futuro, solcherley Verlegungen der Jahr-Märckte ... vorgenommen werden wollen, hinfüro ... jederzeit in allen solchen Fällen von denen Städten und Marckt-Flecken die Conceßion darzu, bey Unserer Fürstlichen Cantzley, unterthänigst ausgebetten und eingeholet werden solle. Als ist Unser gnädigster Befehl hiemit an dich, du der Staabs-Beamte, sollest diese Unsere Fürstliche gnädigste Resolution dem Magistrat bey dir, und wem es sonsten zu wissen nöthig, behörig publiciren ... : Nachdeme Wir mehrmahlen mißliebig wahrzunehmen gehabt, was massen zerschiedene Unserer Städten und Marckt-Flecken in dem Land, sich zum Öfftern angemasset, ihre zu halten berechtigte Jahr-Märckte, wann etwa solche auf einen Sontag gefallen, oder sie es sonsten ihrer besseren Convenienz zu seyn erachtet, vor solchesmahl, auf einen ihnen anständigern Termin eigenmächtig zu verlegen ... und Wir nun hierinnfalls, zu Hebung aller dergleichen Beschwehrden und Inconvenienzien, gnädigst verordnet haben wollen, daß, wann pro futuro, solcherley Verlegungen der Jahr-Märckte ... vorgenommen werden wollen, hinfüro ... jederzeit in allen solchen Fällen von denen Städten und Marckt-Flecken die Conceßion darzu, bey Unserer Fürstlichen Cantzley, unterthänigst ausgebetten und eingeholet werden solle. Als ist Unser gnädigster Befehl hiemit an dich, du der Staabs-Beamte, sollest diese Unsere Fürstliche gnädigste Resolution dem Magistrat bey dir, und wem es sonsten zu wissen nöthig, behörig publiciren ... : 1736-11-23 : Karl Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Goldenen Vlieses Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät Heiligen Römischen Löblichen Schwäbischen Kreises Kommandierender Serbien Vorsitzender dortigen Verwaltung Oberst Obrist sowohl zwei kayserliche kaiserliche Kreisregimenter nachdem mehrmalen mehrmals welchermaßen welcherart wie verschiedene Städte Marktflecken Öfteren angemaßt Jahrmärkte wenn Sonntag sonst Konvenienz passend für solchesmal anständigeren passenderen hierinfalls hierüber Beseitigung Berschwerden Inkonvenienzien Unannehmlichkeiten wenn Zukunft künftig solcherlei solche sollen den Konzession Erlaubnis dazu bei Kanzlei untertänigst ausgebeten erbeten eingeholt also hiermit Stabsbeamte Oberbeamte sollst nötig gehörig gebührend publizieren verbreiten
    Württemberg ; Alexander, Karl
    1736
    Online Buch
  10. Von Gottes Gnaden Carl Alexander, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des Güldenen Vliesses; der Röm. Kayserl. Majestät, des Heil. Röm. Reichs und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marschall, Commandirender General in dem Königreich Servien, und Præses der daselbstigen Administration, auch Obrister so wohl über zwey Kayserl. als zwey Schwäbische Creys-Regimenter zu Roß und Fuß, [et]c. Lieber Getreuer! Wir haben auf die von einigen Beamten im Land geschehene unterthänigste Anfrage wegen Belohnung der Tabac-Siglere gnädigst resolvirt, daß ihnen von jedem Gulden einziehenden Tabac-Concessions-Gelds pro præterito & in futurum vier Kreutzer vor ihre Bemühung, und die durch letzteres Generale ihnen angemuthete Incumbenz abgefolgt und verrechnet werden solle ... : Wir haben auf die von einigen Beamten im Land geschehene unterthänigste Anfrage wegen Belohnung der Tabac-Siglere gnädigst resolvirt, daß ihnen von jedem Gulden einziehenden Tabac-Concessions-Gelds pro praeterito & in futurum vier Kreutzer vor ihre Bemühung, und die durch letzteres Generale ihnen angemuthete Incumbenz abgefolgt und verrechnet werden solle ... : 1735-12-29 : Karl Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Goldenen Vlieses Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Heiligen Römischen Löblichen Kreises Kommandierender Serbien Vorsitzender dortigen Verwaltung Oberst Obrist sowohl zwei kayserliche kaiserliche Kreisregimenter gestellte untertänigste Tabaksiegler einzuziehenden Tabakkonzessionsgelds rückwirkend Zukunft künftig Kreuzer für Mühe letztes jüngstes zugemutete auferlegte Inkumbenz Schuldigkeit beglichen
    Württemberg ; Alexander, Karl
    1735
    Online Buch
  11. Von Gottes Gnaden Carl Alexander, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des Güldenen Vliesses; der Röm. Kayserl. Majestät, des Heil. Röm. Reichs und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marschall, Commandirender General in dem Königreich Servien, und Præses der daselbstigen Administration, auch Obrister so wohl über zwey Kayserl. als zwey Schwäbische Creys-Regimenter zu Roß und Fuß, [et]c. Lieber Getreuer! Demnach Wir mißliebig zu vernehmen haben, was massen viele Communen ihre Früchten bey auswärtigen Müllern mahlen lassen, welches nach gewissen Limitationen wider Unsere ausgekündete Mühl-Ordnung und deren §. 11. pag. 34. lauffet. Als ist hiemit Unser Befehl, du sollest nach Anleitung dieses Paragr. 1. Eine Consignation dererjenigen deinem Stab untergebenen Orthe, welche bey Fremden mahlen lassen, einschicken, 2. Wie in favorem der einheimischen und nahe gelegenen Müllern die Sache pro futuro eingerichtet werden möge ... Vorschläge thun; und 3. Was etwa wegen des fremden Mahlens zwischen denen Einheimischen und Auswärtigen vor Verträge, Verglich, Läger-Bucher, Verjährung und dergleichen möchten obhanden seyn, specificiren ... : Demnach Wir mißliebig zu vernehmen haben, was massen viele Communen ihre Früchten bey auswärtigen Müllern mahlen lassen, welches nach gewissen Limitationen wider Unsere ausgekündete Mühl-Ordnung und deren §. 11. pag. 34. lauffet. Als ist hiemit Unser Befehl, du sollest nach Anleitung dieses Paragr. 1. eine Consignation dererjenigen deinem Stab untergebenen Orthe, welche bey Fremden mahlen lassen, einschicken, 2. wie in favorem der einheimischen und nahe gelegenen Müllern die Sache pro futuro eingerichtet werden möge ... Vorschläge thun; und 3. was etwa wegen des fremden Mahlens zwischen denen Einheimischen und Auswärtigen vor Verträge, Verglich, Läger-Bucher, Verjährung und dergleichen möchten obhanden seyn, specificiren ... : Karl Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Goldenen Vlieses Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Heiligen Römischen Löblichen Kreises Kommandierender Serbien Vorsitzender dortigen Verwaltung Oberst Obrist sowohl zwei kayserliche kaiserliche Kreisregimenter nachdem welchermaßen wie Kommunen Gemeinden ihr Getreide bei Einschränkungen gegen verkündete Paragraphen Pagina Seite läuft also hiermit sollst Konsignation Übersicht derjenigen deiner Leitung Orte zugunsten benachbarten Müller Zukunft künftig tun machen den für Vergleiche Lagerbücher möchte vorhanden sein spezifizieren
    Württemberg ; Alexander, Karl
    1735
    Online Buch
  12. Von Gottes Gnaden, Carl, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Crayses General-Feld-Marechal &c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Ihr habt aus dem unterm 14. Maji c.a. erlassenen Fürstl. General-Rescript des mehrern zu vernehmen gehabt, welchermassen Wir Uns bey denen noch immer anhaltenden mißlichen und bedencklichen Zeit- und Kriegs-Läuften und dahero sich sehr vermehrten Ausgaben veranlaßt gesehen, wiedermahlen um einige Vermehrung der- in einer Jahrs-Steuer und 50000. fl. pro Tricesimis sonsten bestehenden Recess-mäßigen Sommer-Anlaage gnädigst anzusinnen ... : Ihr habt aus dem unterm 14. Maji c.a. erlassenen Fürstl. General-Rescript des Mehrern zu vernehmen gehabt, welchermassen Wir Uns bey denen noch immer anhaltenden mißlichen und bedencklichen Zeit- und Kriegs-Läuften und dahero sich sehr vermehrten Ausgaben veranlaßt gesehen, wiedermahlen um einige Vermehrung der- in einer Jahrs-Steuer und 50000. fl. pro tricesimis sonsten bestehenden recess-mäßigen Sommer-Anlaage gnädigst anzusinnen ... : Karl Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren am Mai currente anno diesen Jahres Fürstlichen General-Reskript Mehreren mehrfach wie dass bei den bedenklichen Zeit-Läuften Zeiten Zeitgeschehen Kriegsgeschehen daher wiedermalen abermals eine Erhöhung Jahres-Steuer Gulden anstelle Trizesimen sonst rezess-mäßigen wiederkehrenden Sommer-Anlage Sommerabgabe Sommerumlage verlangen
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1746
    Online Buch
  13. Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! Da Wir bey vorgenommener genauer Berechnung der sowohl für Unser aigenes- als des Löbl. Creyßes Militare, wie nicht weniger zu Bestreitung des Creyß-Extraordinarii ohnumgänglich benöthigten Sommer-Erfordernussen wargenommen, wasgestalten wegen der uoch [!] immer anhaltenden mißlichen und bedencklichen Zeit- und Kriegs-Läufften und dahero sich sehr vermehrten Ausgaben das Recess-mäßige Quantum einer Jahrs-Steuer und 50000. fl. pro Surrogato Tricesimarum wiedermahlen umd um so weniger hinlänglich seye, als man auch mit der letztern Winter-Anlage nicht vollkommen hinaus zu reichen vermögend gewesen ... So sehen Wir uns gemüßiget, von Unsern treugehorsamstem Landes-Ständen zu jenem Behueff neben der gewohnten Sommer-Anlage noch eine Vierteljährige Steuer gnädigst anzubegehren ... : Da Wir bey vorgenommener genauer Berechnung der sowohl für Unser aigenes- als des Löbl. Creyßes militare, wie nicht weniger zu Bestreitung des Creyß-Extraordinarii ohnumgänglich benöthigten Sommer-Erfordernussen wargenommen, wasgestalten wegen der uoch immer anhaltenden mißlichen und bedencklichen Zeit- und Kriegs-Läufften und dahero sich sehr vermehrten Ausgaben das Recess-mäßige Quantum einer Jahrs-Steuer und 50000. fl. pro surrogato tricesimarum wiedermahlen umd um so weniger hinlänglich seye, als man auch mit der letztern Winter-Anlage nicht vollkommen hinaus zu reichen vermögend gewesen ... so sehen Wir uns gemüßiget, von Unsern treugehorsamstem Landes-Ständen zu jenem Behueff neben der gewohnten Sommer-Anlage noch eine vierteljährige Steuer gnädigst anzubegehren ... : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren bei eigenes Militär zur Kreis-Extraordinariums Kreissonderausgaben unumgänglich benötigten Sommer-Erfordernissen Sommererfordernisse wahrgenommen welchergestalt dass noch bedenklichen Zeit-Läufften Zeitenläufe Geschehnisse Kriegs-Läuften Kriegshandlungen daher rezess-mäßige wiederkehrende Quantum Betrag Jahres-Steuer Gulden Trizesimen-Ersatz wiedermalen abermals wieder ausreichend sei letzteren letzten Winterumlage hinauszureichen auszukommen imstande gemüßigt gezwungen treu gehorsamsten Behuf Zweck Quartalssteuer begehren verlangen
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1746
    Online Buch
  14. Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marchal, &c. Lieber Getreuer! Nachdeme die über den Commun Rechnungs-Zustand von dem Land eingekommene unterthänigste Berichte zum Theil öffters sehr ohnlauter und ohndeutlich gewesen, dergestalten, daß das nöthige daraus nicht allemahl ersehen werden können, Wir aber gnädigst wollen, daß hierunter eine durchgehende Uniformitæt eingeführet werden solle; Als lassen Wir dir beygeschlossenes Formular zu dem Ende zugehen, damit du dich nicht allein dessen vorjetzo bedienen- ... sondern auch dir solche in Zukunfft alle Jahr pro norma dienen lassen sollest ... : Nachdeme die über den Commun Rechnungs-Zustand von dem Land eingekommene unterthänigste Berichte zum Theil öffters sehr ohnlauter und ohndeutlich gewesen, dergestalten, daß das Nöthige daraus nicht allemahl ersehen werden können, Wir aber gnädigst wollen, daß hierunter eine durchgehende Uniformitaet eingeführet werden solle; als lassen Wir dir beygeschlossenes Formular zu dem Ende zugehen, damit du dich nicht allein dessen vorjetzo bedienen- ... sondern auch dir solche in Zukunfft alle Jahr pro norma dienen lassen sollest ... : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall nachdem demnach Kommun- Commun-Rechnungs-Zustand Gemeinde-Rechnungsstand kommunalen Rechnungsstand aus eingekommenen eingegangenen untertänigste untertänigsten Teil öfters öfter oft unlauter undeutlich dergestalt derart Nötige Wesentliche allemal immer konnte hierin hierbei Konformität Einheitlichkeit eingeführt also beigeschlossenes beiliegendes Zweck für jetzt Zukunft jedes Vorlage sollst
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1746
    Online Buch
  15. 1796
    Buch
  16. Von Gottes Gnaden Carl, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Lieber Getreuer! Dir wird aus deiner Amts-Registratur zwar wohl unterthänigst bekannt seyn, daß schon in Anno 1700. den 24 Jul. die General-Verordnung gemacht worden, daß keinem Feld-Messer in der dir gnädigst anvertrauten Statt solche Kunst zu practiciren, erlaubt seyn solle, er habe dann zuvor allhier das gewohnliche Examen ausgestanden, und dessen glaubwürdiges Attestatum, daß er darinnen tüchtig erfunden worden, beygebracht; Wann sich nun aber zu Unserm ungnädigen Mißfallen bißher ergeben, daß diser so heilsamen Verordnung die unterthänigste Parition nicht geleistet ... werde ... Als ist hiermit Unser wiederholter gnädigster Befehl an dich, du sollest dich nach ob ausgekündetem Fürstl. General-Rescript pro futuro stäcklich achten ... : Dir wird aus deiner Amts-Registratur zwar wohl unterthänigst bekannt seyn, daß schon in Anno 1700. den 24 Iul. die General-Verordnung gemacht worden, daß keinem Feld-Messer in der dir gnädigst anvertrauten Statt solche Kunst zu practiciren, erlaubt seyn solle, er habe dann zuvor allhier das gewohnliche Examen ausgestanden, und dessen glaubwürdiges attestatum, daß er darinnen tüchtig erfunden worden, beygebracht; wann sich nun aber zu Unserm ungnädigen Mißfallen bißher ergeben, daß diser so heilsamen Verordnung die unterthänigste Parition nicht geleistet ... werde ... als ist hiermit Unser wiederholter gnädigster Befehl an dich, du sollest dich nach ob ausgekündetem Fürstl. General-Rescript pro futuro stäcklich achten ... : Karl Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall untertänigst sein im Jahr Juli Iulii Stadt Landvermesser Stadt praktizieren sein soll denn hier gewöhnliche Prüfung bestanden Attest Zeugnis darin beigebracht vorgelegt wenn da Unserem bisher dieser heilbringenden guten untertänigste Gehorsam also sollst oben genanntem Fürstlichen General-Reskript Zukunft strikt richten beachten
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1745
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  17. Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim und Justingen, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Junii a.p. publicirte- und von Uus [!] sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern Herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... So finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Jun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) Die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Iunii a.p. publicirte- und von Uus sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... so finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Iun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : 1753-01-02 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren bisher ernsthaft sein bemüht am Juni anno praeterito publizierte erlassene vergangenen Jahres mit Datum vom Augusti August danach wiederholte vorläufige gesteigerten Kurs einiger auswärtiger insbesondere besonders Gold-Sorten einstweiliger Devaluation Entwertung Abwertung bei Unseren herrschaftlichen anderen öffentlichen Kassen gehöriger gebührender Wirkung Hoch-Löbl. Hoch-Löbliche Reichs-Mitstände Kreis-Mitstände wo Übel heilbringenden nützlichen Abhilfe weil da Nachbarschaft Teils angenommen gebilligt den Kreis-Landen Kreis-Ländern selbst befolgt erlassenen Juni Verbot limitieren begrenzen französischen Schild-Louis d'or Gulden Kreuzer sämtl. sämtlichen allen Kassen allgemeinen Verkehr einstweilen wieder
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1753
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