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  1. Von Gottes Gnaden, Johann Frantz, Bischoff zu Costantz, Herr der Reichen-Aau und Oehningen, auch Coadjutor des Bistumbs Ausgspurg, [et]c. Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, Herr zu Heydenheim, [et]c. Der Röm. Kays. Majest. des Heil. Röm. Reichs, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, auch Obrister sowohl über ein Käyserl. Dragoner- als auch Schwäbisch Creyß-Regiment zu Fuß, [et]c. Was gestalten wegen der in Frankreich grassirenden Pestilentzialischen Seuche alles Waaren-Commercium zwischen selbigem Königreich und diesem Löbl. Schwäbis. Creyß durch das letzthin unterm 14. May dieses Jahrs außgegangene Creyß-Patent aufgehoben ... worden ... solches ist allerseits Hoch- und Löbl. Ständen vorhin guter maßen bekandt ... : Was gestalten wegen der in Frankreich grassirenden pestilentzialischen Seuche alles Waaren-Commercium zwischen selbigem Königreich und diesem Löbl. Schwäbis. Creyß durch das letzthin unterm 14. May dieses Jahrs außgegangene Creyß-Patent aufgehoben ... worden ... solches ist allerseits Hoch- und Löbl. Ständen vorhin guter maßen bekandt ... : 1721-10-27 : Franz Bischof Konstanz Coadiutor Koadjutor Bistums Augsburg Herzog Württemberg Heidenheim Röm.-Kays. Röm.-Kais. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät Heiligen Römischen Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Oberst Obrist Kaiserl. Käyserliches Kaiserliches Dragoner-Regiment Schwäbisch-Kreis-Regiment gestalt welchergestalt wie dass Frankreich grassierenden pestilenzialischen Pest-Seuche Waren-Kommerzium Warenhandel letztens neulich am Maii Mai Jahres ausgegangene erlassene Kreis-Patent Hoch-Löbl. Hoch-Löblichen bereits gutermaßen gut bekannt wohlbekannt
    Reichskreis, Schwäbischer ; Franz, Johann ; et al.
    1721
    Online Buch
  2. Von Gottes Gnaden, Johann Frantz, Bischoff zu Costantz ... Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtemberg und Teck ... Obwohl mittelst des unterm 16. Martii dieses lauffenden Jahrs emanirten Creyß-Ausschreib-Ambtlichen Patentes die Veranlassung geschehen, nachdeme die Pestilentzische Seuche in denenjenigen Provintzien des Königreichs Franckreich, welche damit heimgesuchet worden, durch die Gnade des Allerhöchsten gäntzlich nachgelassen, welchergestalt dennoch, zu mehrerer Sicherheit des gemeinen Wesens, das Commercium von Seiten dieses Löbl. Schwäbischen Creyßes mit besagtem Königreich, annoch auf einige Zeit auf gewisse unterschiedene Weise zu limitiren; Sintemahlen aber seithero nicht nur beständig zuverläßig zu vernehmen gewesen, daß in denen angesteckt gewesenen Frantzösischen Provintzien und Orthen sich der geringste Verdacht solches Ubels weiter nicht geäussert, sondern auch der freye Handel und Wandel zwischen denenselben und denen übrigen Frantzösischen Provintzien ... getrieben wird; Dabenebst auch Ihro Kayserl. Majest. derentwegen ... das allergnädigste Ansinnen an Uns gethan, daß Wir ... dahin bedacht seyn möchten, damit die von diesem Löbl. Schwäbischen Creyß gegen ermeldte Frantzösische Provintzien ... vorhin geordnet gewesene Sperre gäntzlich auffgehoben ... werde ... Als haben Wir nicht allein sothane allergnädigste Kayserliche Intention ... sambtlichen Hoch- und Löbl. Ständen hiemit bekandt machen, sondern auch dieselbe anbey wohlmeynend erinnern wollen, in solcher Conformität in Dero Landen .... die Verordnung zu machen, daß überall ... auf die aus Franckreich kommende Gifft-fangende Waaren ... durch die Ihrige genaue Achtung gegeben werde, damit dergleichen ohne glaubwürdige Obrigkeitliche Attestata nicht passiret werden mögen ... : Obwohl mittelst des unterm 16. Martii dieses lauffenden Jahrs emanirten creyß-ausschreib-ambtlichen Patentes die Veranlassung geschehen, nachdeme die pestilentzische Seuche in denenjenigen Provintzien des Königreichs Franckreich, welche damit heimgesuchet worden, durch die Gnade des Allerhöchsten gäntzlich nachgelassen, welchergestalt dennoch, zu mehrerer Sicherheit des gemeinen Wesens, das Commercium von Seiten dieses Löbl. Schwäbischen Creyßes mit besagtem Königreich, annoch auf einige Zeit auf gewisse unterschiedene Weise zu limitiren; sintemahlen aber seithero nicht nur beständig zuverläßig zu vernehmen gewesen, daß in denen angesteckt gewesenen frantzösischen Provintzien und Orthen sich der geringste Verdacht solches Ubels weiter nicht geäussert, sondern auch der freye Handel und Wandel zwischen denenselben und denen übrigen frantzösischen Provintzien ... getrieben wird; dabenebst auch Ihro Kayserl. Majest. derentwegen ... das allergnädigste Ansinnen an Uns gethan, daß Wir ... dahin bedacht seyn möchten, damit die von diesem Löbl. Schwäbischen Creyß gegen ermeldte frantzösische Provintzien ... vorhin geordnet gewesene Sperre gäntzlich auffgehoben ... werde ... als haben Wir nicht allein sothane allergnädigste Kayserliche Intention ... sambtlichen Hoch- und Löbl. Ständen hiemit bekandt machen, sondern auch dieselbe anbey wohlmeynend erinnern wollen, in solcher Conformität in Dero Landen .... die Verordnung zu machen, daß überall ... auf die aus Franckreich kommende gifft-fangende Waaren ... durch die Ihrige genaue Achtung gegeben werde, damit dergleichen ohne glaubwürdige obrigkeitliche Attestata nicht passiret werden mögen ... : 1723-06-30 : Franz Bischof Konstanz Herzog Württemberg mittels am März laufenden Jahres emanierten erlassenen kreis-ausschreib-amtlichen nachdem pestilenzische Pest-Seuche denjenigen Provinzen Frankreich heimgesucht gänzlich Gemeinwesens Kommerzium Handel Kreises noch unterschiedliche Art limitieren begrenzen sintemal weil seither den französischen Orten Übels freie Verkehr denselben daneben Ihrer Kayserlichen Kaiserlichen Majestät deretwegen deswegen Bitte getan sein Kreis besagte zuvor angeordnet aufgehoben also solche diese kaiserliche Absicht sämtlichen allen Hoch-Löbl. Hoch-Löblichen hiermit bekannt bekanntzumachen dieselben sie anbei dabei wohlmeinend Konformität Übereinstimmung Ihren Ländern kommenden gift-fangenden gifthaltigen Waren Ihre Untersuchung genau untersucht werden Atteste Bescheinigungen passiert durchgelassen möge
    Reichskreis, Schwäbischer ; Franz, Johann ; et al.
    1723
    Online Buch
  3. Von Gottes Gnaden, Franz Conrad, der Heil. Röm. Kirchen Titulo Stæ. Mariæ de Populo, Cardinal-Piester von Rodt, Bischoff zu Costanz, des H.R.R. Fürst, Herr der Reichenau und Oehningen, des hohen Johanniter-Ordens zu Malta Groß-Creuz und Protector, Abbt zu Szixard in Hungarn, und zu Castel-Barbata im Cremonesischen, auch infulirter Probst zu Eyßgarn in Oesterreich, [et]c. Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim und Justingen [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbis. Creyses General-Feld-Marschall, [et]c. Demnach von Ihro jezt regierenden Röm. Kayserl. Maj. an beeder des Löbl. Schwäbischen Creyses Ausschreibender Fürsten Hochfürstl. Eminenz und Herzogl. Durchlaucht unterm 4.ten Dec. a. præt. ein allergnädigstes Rescript dahin erlassen worden, welchergestalten mit nächstem einige Commandirte verschiedener Regimenter in das Reich, und also auch in diesen Löbl. Schwäbischen Creyß auf Recroutirung abgehen würden ... Als wird dieses Allerhöchste Kayserliche Rescript seines ganzen Innhalts denen Hoch- und Löbl. Ständen in der zuversichtlichen Hoffnung andurch bekannt gemacht, daß sich ein jeder derselben möglichst bestreben werde, die Allerhöchste Kayserliche Intention hierunter in die Erfüllung zu bringen ... : Demnach von Ihro jezt regierenden Röm. Kayserl. Maj. an beeder des Löbl. Schwäbischen Creyses Ausschreibender Fürsten Hochfürstl. Eminenz und Herzogl. Durchlaucht unterm 4.ten Dec. a. praet. ein allergnädigstes Rescript dahin erlassen worden, welchergestalten mit Nächstem einige Commandirte verschiedener Regimenter in das Reich, und also auch in diesen Löbl. Schwäbischen Creyß auf Recroutirung abgehen würden ... als wird dieses Allerhöchste Kayserliche Rescript seines ganzen Innhalts denen Hoch- und Löbl. Ständen in der zuversichtlichen Hoffnung andurch bekannt gemacht, daß sich ein jeder derselben möglichst bestreben werde, die Allerhöchste Kayserliche Intention hierunter in die Erfüllung zu bringen ... : 1759-03-03 : Konrad Heiligen Römischen Kirche Sanctae Santa Maria del Popolo Kardinal-Priester Bischof Konstanz Reichs Groß-Kreuz Protektor Abt Szekszárd Ungarn Kastell infulierter Propst Eisgarn Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Kreises Ihrer jetzt Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät beider beide Hochfürstliche Herzogliche am 4. Decembris Dezember anni praeteriti vorigen Jahres Reskript dahingehend welchergestalt welcherart wie nächstens Kommandierte Rekrutierung abgesandt also Kayserliche Kaiserliche Inhalts Hoch-Löbl. Hoch-Löblichen hierdurch bekanntgemacht Absicht hierbei erfüllen
    Reichskreis, Schwäbischer ; Konrad, Franz ; et al.
    1759
    Online Buch
  4. Von Gottes Gnaden, Franz Conrad, der Heil. Röm. Kirchen Titulo Stæ. Mariæ de Populo, Cardinal-Piester von Roth, Bischoff zu Costanz, des Heil. Röm. Reichs Fürst, Herr der Reichenau und Oehningen, des hohen Johanniter-Ordens zu Malta Groß-Creuz und Protector, Abbt zu Szixard in Hungarn, und zu Castel-Barbata im Cremonesischen, auch infulirter Probst zu Eyßgarn in Oesterreich, [et]c. Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim und Justingen [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbis. Creyses General-Feld-Marschall, [et]c. Von Ihro Römis. Kayserl. Majest. ist an beede dieses Löbl. Schwäbischen Creyses ausschreibende Fürsten Hochfürstl. Eminenz und Herzogliche Durchlaucht, aus tragender Reichs-Vätterlicher Obsorge ein allergnädigstes Rescript unterm 29. Dec. a. pr. dahin erlassen worden: daß, gleichwie bey denen- von Seiten des Feindes genommenen Maaß-Reguln, und bey dem zu befahren stehenden Ueberfall, zur Sicherheit derer Creyse und Beschüzung des Vatterlandes höchstnöthig seyn wolle, die Reichs-Armee und deren Contingentien ungesäumt in einen dienstbaren Stand zu sezen ... Ihro Kayserl. Majest. zu denen Hoch- und Löbl. Ständen dieses Schwäbischen Creyses das allergnädigste Zutrauen hätten, dieselbe würden nach Dero bisher bezeugten rühmlichen Eifer diesem- zum allgemeinen Besten allein abzielenden Verlangen ein vollkommenes Genügen zu leisten sich angelegen seyn lassen ... : Von Ihro Römis. Kayserl. Majest. ist an beede dieses Löbl. Schwäbischen Creyses ausschreibende Fürsten Hochfürstl. Eminenz und Herzogliche Durchlaucht, aus tragender reichs-vätterlicher Obsorge ein allergnädigstes Rescript unterm 29. Dec. a. pr. dahin erlassen worden: daß, gleichwie bey denen- von Seiten des Feindes genommenen Maaß-Reguln, und bey dem zu befahren stehenden Ueberfall, zur Sicherheit derer Creyse und Beschüzung des Vatterlandes höchstnöthig seyn wolle, die Reichs-Armee und deren Contingentien ungesäumt in einen dienstbaren Stand zu sezen ... Ihro Kayserl. Majest. zu denen Hoch- und Löbl. Ständen dieses Schwäbischen Creyses das allergnädigste Zutrauen hätten, dieselbe würden nach Dero bisher bezeugten rühmlichen Eifer diesem- zum allgemeinen Besten allein abzielenden Verlangen ein vollkommenes Genügen zu leisten sich angelegen seyn lassen ... : 1759-01-23 : Konrad Heiligen Römischen Kirche Sanctae Santa Maria del Popolo Kardinal-Priester Bischof Konstanz Groß-Kreuz Protektor Abt Szekszárd Ungarn Kastell infulierter Propst Eisgarn Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Schwäbischen Kreises Ihrer Römis.-Kayserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät beide ausschreibenden Hochfürstliche reichs-väterlicher Fürsorge Reskript am Decembris Dezember anno praeterito vorigen Jahres dahingehend bei den Maß-Regeln befürchten der Kreise Beschützung Schutz Vaterlandes höchstnötig höchst nötig sein Kontingente tauglichen setzen Ihre Kayserliche Kaiserliche Hoch-Löbl. Hoch-Löblichen dieselben sie ihrem Eifer Genüge sein bemühen
    Reichskreis, Schwäbischer ; Konrad, Franz ; et al.
    1759
    Online Buch
  5. Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim und Justingen, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Junii a.p. publicirte- und von Uus [!] sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern Herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... So finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Jun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) Die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Iunii a.p. publicirte- und von Uus sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... so finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Iun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : 1753-01-02 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren bisher ernsthaft sein bemüht am Juni anno praeterito publizierte erlassene vergangenen Jahres mit Datum vom Augusti August danach wiederholte vorläufige gesteigerten Kurs einiger auswärtiger insbesondere besonders Gold-Sorten einstweiliger Devaluation Entwertung Abwertung bei Unseren herrschaftlichen anderen öffentlichen Kassen gehöriger gebührender Wirkung Hoch-Löbl. Hoch-Löbliche Reichs-Mitstände Kreis-Mitstände wo Übel heilbringenden nützlichen Abhilfe weil da Nachbarschaft Teils angenommen gebilligt den Kreis-Landen Kreis-Ländern selbst befolgt erlassenen Juni Verbot limitieren begrenzen französischen Schild-Louis d'or Gulden Kreuzer sämtl. sämtlichen allen Kassen allgemeinen Verkehr einstweilen wieder
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1753
    Online Buch
  6. Von Gottes Gnaden, Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim und Justingen [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marschall, [et]c. [et]c. Nachdeme bey dem jüngsthin in Ulm abgehaltenen Schwäbischen Creyß-Convent in Absicht auf die dereinstige Einleitung zu einem allgemeinen Regulativ des- seit einiger Zeit allzusehr in Zerrüttung gekommenen Münz-Wesens unter anderm vorzüglich auf die Vereinigung der bishero, sowohl inn- als ausserhalb dem Schwäbischen Creyß obgewalteten Differenz über die rechte Proportion zwischen Gold und Silber der Bedacht genommen- und zu solchem Ende nach den eingelangten Nachrichten von denen Löbl. Chur- und Ober-Rheinisch- auch Fränckischen Creysen, und nach der- in Commerciis dahin habenden Connexion der gemeinsame Schluß abgefaßt worden, nunmehro den 24. fl. Fuß, nemlich den Conventions-Thaler zu 2. fl. 24. kr. und die Ducat zu 5. fl. von Seiten gesamten Schwäbischen Creyses und deren Hoch- und Löbl. Stände nicht allein anzunehmen, bis und dann die Zeit und Umstände sich ergeben können, daß mittelst eines allgemeines Reichs-Schlusses alles auf den eventualiter beliebten 20. fl. Fuß zu sezen seyn möchte, sondern auch den Cours der samtlichen in dem Schwäbischen Creyß gangbaren Sorten darnach würcklich reguliren zu lassen ... Als wird hiemit die- in dessen Gemäßheit verfertigte- hier anliegende Tabell zu männiglichs Nachachtung bekannt gemacht und publicirt ... : Nachdeme bey dem jüngsthin in Ulm abgehaltenen Schwäbischen Creyß-Convent in Absicht auf die dereinstige Einleitung zu einem allgemeinen Regulativ des- seit einiger Zeit allzusehr in Zerrüttung gekommenen Münz-Wesens unter anderm vorzüglich auf die Vereinigung der bishero, sowohl inn- als ausserhalb dem Schwäbischen Creyß obgewalteten Differenz über die rechte Proportion zwischen Gold und Silber der Bedacht genommen- und zu solchem Ende nach den eingelangten Nachrichten von denen Löbl. chur- und ober-rheinisch- auch fränckischen Creysen, und nach der- in commerciis dahin habenden Connexion der gemeinsame Schluß abgefaßt worden, nunmehro den 24. fl. Fuß, nemlich den Conventions-Thaler zu 2. fl. 24. kr. und die Ducat zu 5. fl. von Seiten gesamten Schwäbischen Creyses und deren Hoch- und Löbl. Stände nicht allein anzunehmen, bis und dann die Zeit und Umstände sich ergeben können, daß mittelst eines allgemeines Reichs-Schlusses alles auf den eventualiter beliebten 20. fl. Fuß zu sezen seyn möchte, sondern auch den Cours der samtlichen in dem Schwäbischen Creyß gangbaren Sorten darnach würcklich reguliren zu lassen ... als wird hiemit die- in dessen Gemäßheit verfertigte- hier anliegende Tabell zu männiglichs Nachachtung bekannt gemacht und publicirt ... : 1764-08-06 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Kreises nachdem bei jüngst Kreis-Konvent anderem bisher innerhalb Kreis waltenden herrschenden Uneinigkeit richtige Verhältnis Zweck eingegangenen chur-rheinischen kur-rheinischen ober-rheinischen fränkischen Kreisen Handel dorthin bestehenden Konnexion Verbindungen Beschluss gefasst nunmehr 24-Gulden-Fuß 24-Gulden-Münzeinheit nämlich Konventions-Taler Kreuzer Dukaten seitens Hoch-Löbl. Hoch-Löblichen Ständen wenn mittels Reichs-Beschlusses eventuell beliebteren 20-Gulden-Fuß 20-Gulden-Münzeinheit setzen sein Kurs sämtlichen vorkommenden danach wirklich regulieren regeln also Tabelle jedermanns Beachtung bekanntgemacht publiziert veröffentlicht
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1764
    Online Buch
  7. Von Gottes Gnaden, Casimir Anton, Bischoff zu Costanz, des Heil. Röm. Reichs Fürst, Herr der Reichenau und Oehningen [et]c. Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechall &c. Fügen hiermit zu wissen: Demnach Uns, als Ausschreibenden Fürsten des Löbl. Schwäbischen Creyses hinterbracht worden, was massen sich hier und dar inn- und ausländische Negotianten, Kaufleute und Korn-Kippere unterfangen, in diesem Löbl. Creys grosse Frucht-Quanta auf dem Lande zu bestellen, auch gantze Frucht-Kästen und Schüttinnen aufzukauffen, fortan solche durch ihre bestellte Unterhändlere ausser dieses Löbl. Schwäbischen Creyses, oder wenigstens einem grossen Theil desselben in fremde Landen zu verführen ... Und nun Uns von tragenden Creys Ausschreib-Amts wegen allerdings obliegen will, sothanem dem Publico so höchst-schädlichen Ohnwesen um so mehrer in Zeiten sorgfältig vorzubiegen, als man noch nicht wissen kan, ob und wie der in die Erde gebrachte Saamen gerathen ... Als haben Wir demnach von obhabenden Creys-Ausschreib-Amts wegen, die sämtliche Hoch- und Löbliche Creys-Mit-Stände wohlmeynend durch gegenwärtige Patentes erinnern wollen, versehen Uns auch zu ihnen gäntzlich, es werden selbige um ihres und ihrer Unterthanen hierunter versirenden Bestens willen, in ihren Territoriis, Herrschafften und Gebiethen auf dergleichen übermäßige Aufkäuffe derer Früchten und derer Verführung ausser Landes ins besondere ein wachtsames Auge haben ... : 1749-11-22 : Kasimir Bischof Konstanz Heiligen Römischen Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall geben kund nachdem vorgebracht welchermaßen dass da inländische Händler Korn-Kipper Kornwucherer Kreis Fruchtmengen ganze Fruchtkisten Schütten aufzukaufen weiterhin bestellten beauftragten Unterhändler einen Teil Länder führen bringen auszuführen innehabenden Kreis-Ausschreib-Amts zukommen solchem Publikum Allgemeinheit Gemeinwesen Unwesen mehr beizeiten vorzubeugen kann Samen geraten also sämtlichen alle Hoch-Löblichen Kreis-Mit-Stände wohlmeinend vorliegende Patente Mitteilungen vertrauen gänzlich sie Untertanen versierenden betroffenen Besten Territorien Herrschaften Gebieten Aufkäufe Früchte Ausfuhr insbesondere besonders wachsames
    Reichskreis, Schwäbischer ; Anton, Kasimir ; et al.
    1749
    Online Buch
  8. Von Gottes Gnaden, Johann Frantz, Bischoff zu Costantz, Herr der Reichen-Aau und Oehningen, auch Coadjutor des Bistumbs Ausgspurg, [et]c. Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, Herr zu Heydenheim, [et]c. Der Röm. Kays. Majest. des Heil. Röm. Reichs, und des Löbl. Schwäbischen Creyßes General-Feld-Marechall, auch Obrister, sowohl über ein Kayserl. Dragoner- als auch Schwäbisch Creyß-Regiment zu Fuß, [et]c. Obwohl bey dem im Jahr 1727. in des Heil. Reichs Stadt Ulm gehaltenen allgemeinen Creyß-Convent die wohlbedächtliche Verordnung gemacht- solche auch von Uns, dem regierenden Hertzog zu Würtemberg, als dieses Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechallen, der Subordination nach, bey allen Creyß-Regimentern zu Fuß, publiciret worden, daß bey denen fürfallenden Marchen, von- und nach der Vestung Kehl, in Abforder- und Mitnehmung des Vorspanns, alle Excesse vermieden- ... werden ... So sind jedoch bey dem letztern in des Heil. Reichs Stadt Eßlingen gehaltenen allgemeinen Creyß-Convent wiedermahlen zerschiedene Klagen vorgekommen, daß dieser Disposition entgegen, allerhand Ungebühr vorgehe ... : Obwohl bey dem im Jahr 1727. in des Heil. Reichs Stadt Ulm gehaltenen allgemeinen Creyß-Convent die wohlbedächtliche Verordnung gemacht- solche auch von Uns, dem regierenden Hertzog zu Würtemberg, als dieses Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechallen, der Subordination nach, bey allen Creyß-Regimentern zu Fuß, publiciret worden, daß bey denen fürfallenden Marchen, von- und nach der Vestung Kehl, in Abforder- und Mitnehmung des Vorspanns, alle Excesse vermieden- ... werden ... so sind jedoch bey dem letztern in des Heil. Reichs Stadt Eßlingen gehaltenen allgemeinen Creyß-Convent wiedermahlen zerschiedene Klagen vorgekommen, daß dieser Disposition entgegen, allerhand Ungebühr vorgehe ... : 1729-03-21 : Franz Bischof Konstanz Coadiutor Koadjutor Bistums Augsburg Herzog Württemberg Heidenheim Röm.-Kays. Röm.-Kais. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät Heiligen Römischen Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Oberst Obrist Kaiserl. Kayserliches Kaiserliches Dragoner-Regiment Schwäbisch-Kreis-Regiment bei Kreis-Konvent wohlbedachte welche Generalfeldmarschalls Befehl Kreis-Regimentern publiziert verbreitet den stattfindenden Märschen Festung Abforderung Anforderung Mitnahme Exzesse Übertreibungen letzteren letzten wiedermalen wiederum verschiedenen Weisung Unrecht
    Reichskreis, Schwäbischer ; Franz, Johann ; et al.
    1729
    Online Buch
  9. Von Gottes Gnaden, Carl Alexander, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim [et]c. Ritter des Güldenen Vliesses, der Röm. Käyserl. Maj. des Heil. Röm. Reichs und des Löbl. Schwäb. Crayses General-Feld-Marechal, Commandirender General in dem Königreich Servien, Præses der daselbstigen Administration, auch Obrister sowohl über zwey Kayserliche, als auch zwey Schwäbische Crayß-Regimenter zu Roß und Fuß, [et]c. Lieber Getreuer! Was vor mehrfältig nicht nur von Löbl. Schwäbischen Creyses- sondern auch Unsertwegen erlassene Verordnungen und Verbotte, nebst einer darauf gesetzten Straffe sowohl wegen der hie und da einige Jahr hero sich eingeschlichenen fremden- und ins besondere der Preußischen Werbungen, als auch der Desertionen bey Unserer regulirten Miliz durch den Druck erlassen worden, das ist Dir nur mehr als zu wohl bekannt ... : Was vor mehrfältig nicht nur von Löbl. Schwäbischen Creyses- sondern auch Unsertwegen erlassene Verordnungen und Verbotte, nebst einer darauf gesetzten Straffe sowohl wegen der hie und da einige Jahr hero sich eingeschlichenen fremden- und ins besondere der preußischen Werbungen, als auch der Desertionen bey Unserer regulirten Miliz durch den Druck erlassen worden, das ist Dir nur mehr als zu wohl bekannt ... : 1737-01-25 : Karl Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Goldenen Vlieses Röm.-Käyserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Käyserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät Heiligen Römischen Majestät Löblich-Schwäbischen Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Kommandierender Serbien Vorsitzender dortigen Verwaltung Oberst Obrist zwei kaiserliche Kreisregimenter für mehrfach Verbote Strafe hier seit einigen Jahren insbesondere bei regulierten aufgestellten veröffentlicht
    Württemberg ; Alexander, Karl
    1737
    Online Buch
  10. Württemberg ; Alexander, Karl
    1736
    Online Buch
  11. Von Gottes Gnaden Johann Frantz, Bischoff zu Costantz, Herr der Reichenau und Oehningen, auch Coadjutor des Bistumbs Ausgspurg, Eberhard Ludwig, Hertzog zu Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, Herr zu Heydenheim, Der Röm. Kayserl. Majest. des Heil. Röm. Reichs, und des Löbl. Schwäbischen Creyßes General-Feld-Marechall, auch Obrister, sowohl über ein Kayserl. Dragoner- als auch Schwäbis. Crayß-Regiment zu Fuß, [et]c. Nachdeme eine Zeithero aus Franckreich, wegen der in der Stadt Marseille und dortiger Gegend eingerissenen Contagion sehr bedauerliche Nachrichten eingeloffen, und nun bey deren gefährlichen Beschaffenheit in allweg nöthig ist, daß nicht allein, wie jede Christliche Obrigkeit selbsten davor Sorge tragen wird, die Göttliche Allmacht und Tilg- umb Abwendung dieses Ubels imbrünstig angeruffen, sondern auch anbey Menschlicher Vorsicht nach, alle möglichste Veranstaltung vorgekehret werde, damit dasselbe in die Gräntzen des geliebten Teutschen Vaterlands nicht ebenmäßig eindringen möge; Als werden sambtliche Hoch- und Löbl. Stände dieses Creyßes hiemit von obhabenden Creyß-Ausschreib-Ambts wegen wohlmeinend erinnert, nach dem Exempel der in andern benachbarten Landen gemachten Verordnungen, ernstlich dahin besorgt zu seyn, daß in diesem Löbl. Schwäbischen Creyß weder Persohnen noch Waaren, welche aus Marseille oder andern in der Provence, Languedoc, Dauphine, auch an der Rhonne gelegenen Orthen, ingleichen aus dem Savoyischen Gebieth und der Stadt Genf kommen, eingelassen, sondern ab- und zuruck gewiesen ... werden ... : 1720-09-30 : Franz Bischof Konstanz Coadiutor Koadjutor Bistums Augsburg Herzog Württemberg Heidenheim Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Majestät Heiligen Römischen Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Oberst Obrist Kayserliches Kaiserliches Dragoner-Regiment Schwäbisches Kreis-Regiment nachdem demnach seit einiger Zeit Frankreich Kontagion Ansteckung eingelaufen eingegangen bei durchweg nötig selbst dafür um Tilgung Übels inbrünstig angerufen anbei dabei mögliche Vorkehrung getroffen Grenzen deutschen ebenso also sämtliche Hoch-Löbl. Hoch-Löblichen hiermit innehabendem Kreis-Ausschreib-Amts Beispiel anderen Ländern ernsthaft sein Personen Waren Rhône Orten desgleichen Gebiet abgewiesen zurück zurückgewiesen
    Reichskreis, Schwäbischer ; Franz, Johann ; et al.
    1720
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  12. Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim und Justingen, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marschall, [et]c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Demnach bey Uns die Reichs Ritterschafft der Fünff Orth in Schwaben zerschiedentl. unterthänigst vorgestellet, was massen Dero Mitglieder bey Unsern Fürstl. Zollstätten nach denen bereits in Anno 1750. verflossenen Zoll-Exemtions-Jahren, wegen Ihrer Gefälle, und dessen, so Sie zu ihrem Hausbrauch benöthiget, wollen beschwehret werden ... Als haben Wir ... Unsere gnädigste Bewilligung also und dergestalten ertheilt, daß solche Zoll-Exemtion, vor die samtliche Mitglieder der Fünff Löbl. Cantons ... sowohl von erkaufftem- als von ihrem eigenen Einkommen und Gefällen, an Frucht, Wein und andern Victualien, Materialien und Suppellectilien, so sie zu ihrem Haußbrauch, Gebäuen und Nothdurfft ... an Unseren Zollstätten durchführen oder bringen lassen, gegen Vorlegung verglichen- und Ihnen abschrifftlich zugestellten Pass-Zetteln, wiederum von heutigem zu End gesetzten dato an, auf Zwanzig Jahr prolongirt seyn ... solle ... : Demnach bey Uns die Reichs Ritterschafft der fünff Orth in Schwaben zerschiedentl. unterthänigst vorgestellet, was massen Dero Mitglieder bey Unsern Fürstl. Zollstätten nach denen bereits in Anno 1750. verflossenen Zoll-Exemtions-Jahren, wegen ihrer Gefälle, und dessen, so sie zu ihrem Hausbrauch benöthiget, wollen beschwehret werden ... als haben Wir ... Unsere gnädigste Bewilligung also und dergestalten ertheilt, daß solche Zoll-Exemtion, vor die samtliche Mitglieder der fünff Löbl. Cantons ... sowohl von erkaufftem- als von ihrem eigenen Einkommen und Gefällen, an Frucht, Wein und andern Victualien, Materialien und Suppellectilien, so sie zu ihrem Haußbrauch, Gebäuen und Nothdurfft ... an Unseren Zollstätten durchführen oder bringen lassen, gegen Vorlegung verglichen- und ihnen abschrifftlich zugestellten Pass-Zetteln, wiederum von heutigem zu End gesetzten dato an, auf zwanzig Jahr prolongirt seyn ... solle ... : 1754-09-18 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Unseren nachdem bei Reichs-Ritterschafft Reichs-Ritterschaft fünf Orte zerschiedentlich verschiedentl. verschiedentlich untertänigst vorgestellt vorgetragen welchermaßen welcherart wie Ihre Fürstlichen den im Jahr abgelaufenen Zoll-Exemptions-Jahren Zollbefreiungs-Jahren Einkünfte Erträge was Hausgebrauch benötigen beschwert belastet also dergestalt erteilt Zoll-Exemption Zollbefreiung für sämtlichen sämtliche alle Löblichen Kantone erkauftem gekauftem Erträgen anderen Viktualien Lebensmitteln Hausgeräten Gebäuden Notdurft Bedarf verglichener vereinbarter abschriftlich Ende unten Datum Jahre prolongiert verlängert sein Freien hiermit Zöllnern Herzogtums Vorzeigern abgefertigt entsandt Eimer
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1754
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  13. Von Gottes Gnaden, Wir Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim und Justingen, [et]c. Ritter des goldenen Vließes, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marschall, [et]c. Thun hiemit kund und zu wissen: Welchergestalten durch allgemeinen Schluß des Löbl. Schwäbis. Creyses der seit einiger Zeit eingerissenen unmäßigen Staigerung der Königl. Französischen sogenannten Schild-Louis d'or, Laubthaler und Louisblanc provisorio modo gesteuret und sowohl diesen als anderen Gold-Sorten der Cours- und Werth bestimmet- auch zugleich die ausserhalb dem Creyß geschlagene allzuringhaltige halbe- nebst denen Weilburger gantzen Batzen völlig verruffen worden, solches muß in Unserem Herzogthum und Landen aus dem aller Orthen affigirten Creyß-Patent vom 26. Junii a.c. allschon jedermänniglich bekannt seyn ... : Welchergestalten durch allgemeinen Schluß des Löbl. Schwäbis. Creyses der seit einiger Zeit eingerissenen unmäßigen Staigerung der Königl. Französischen sogenannten Schild-Louis d'or, Laubthaler und Louisblanc provisorio modo gesteuret und sowohl diesen als anderen Gold-Sorten der Cours- und Werth bestimmet- auch zugleich die ausserhalb dem Creyß geschlagene allzuringhaltige halbe- nebst denen Weilburger gantzen Batzen völlig verruffen worden, solches muß in Unserem Herzogthum und Landen aus dem aller Orthen affigirten Creyß-Patent vom 26. Iunii a.c. allschon jedermänniglich bekannt seyn ... : 1752-08-22 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises tun geben hiermit welchergestalt wie dass Beschluss Steigerung Königl.-Französischen Königlich-Französischen Laubtaler provisorisch gesteuert entgegengewirkt beigekommen Kurs Wert bestimmt Kreis begegnenden allzu geringhaltigen minderwertigen halben den verrufen zurückgerufen entwertet Herzogtum Land Orten affigierten ausgehängten angeschlagenen Kreis-Patent Juni anno currente dieses Jahres schon jedermann sein
    Württemberg ; Eugen, Karl
    1752
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  14. Reichskreis, Schwäbischer ; Konrad, Franz ; et al.
    1760
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  15. 1764
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  16. Von Gottes Gnaden, Carl Rudolph, Hertzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim [et]c. Der Röm. Kayserl. Majestät General-Feld-Marechal, Ritter des Königl. Dänischen Elephanten Ordens; Administrator und Ober-Vormunder, [et]c. Unsern Gruß zuvor, Ehrsamer, Liebe Getreue! Gleichwie Wir bey Unserer im Nahmen Gottes jüngst hin angetrettenen Landes-Administration Unsere vornehmste Sorge billig dahin gerichtet seyn lassen werden, alles solchergestalten zu veranstalten, damit forderist sowohl die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit des Landes, als auch die Ehre, Gedeyhen und Aufnehmen des Fürstl. Hauses bestens befördert, hingegen alles, was diesem einiger massen nachtheilig seyn mag, hintertrieben, und mithin von Uns die Pflichten eines Christlichen und Löbl. Administratoris und Ober-Vormunders, so viel Uns Gott Krafft verleyhen wird, erfüllet werden mögen; Also versehen Wir Uns auch zu samtlichen Uns anvertrauten getreuen Vormundschafftlichen Unterthanen gnädigst, daß sie weder den Uns schuldigen Gehorsam, noch auch den dem gesamten Hoch-Fürstlichen Haus gebührenden Respect jemahls ausser Augen setzen werden ... : Gleichwie Wir bey Unserer im Nahmen Gottes jüngst hin angetrettenen Landes-Administration Unsere vornehmste Sorge billig dahin gerichtet seyn lassen werden, alles solchergestalten zu veranstalten, damit forderist sowohl die gemeine Wohlfahrt und Sicherheit des Landes, als auch die Ehre, Gedeyhen und Aufnehmen des Fürstl. Hauses bestens befördert, hingegen alles, was diesem einiger massen nachtheilig seyn mag, hintertrieben, und mithin von Uns die Pflichten eines christlichen und löbl. Administratoris und Ober-Vormunders, so viel Uns Gott Krafft verleyhen wird, erfüllet werden mögen; also versehen Wir Uns auch zu samtlichen Uns anvertrauten getreuen vormundschafftlichen Unterthanen gnädigst, daß sie weder den Uns schuldigen Gehorsam, noch auch den dem gesamten Hoch-Fürstlichen Haus gebührenden Respect jemahls ausser Augen setzen werden ... : 1737-03-28 : Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Röm.-Kayserl. Röm.-Kaiserl. Römisch-Kayserlichen Römisch-Kaiserlichen Generalfeldmarschall Königlich-Dänischen Elefantenordens Obervormund Unseren bei Namen jüngsthin angetretenen erste recht richtig sein so zuerst allgemeine Gemeinwohl Gedeihen Aufnahme Wirkung Fürstlichen einigermaßen irgendwie nachteilig abwenden löblichen Aministrator Obervormunds Kraft verleihen erfüllt erwarten sämtlichen allen vormundschaftlichen Untertanen Respekt jemals acht lassen
    Württemberg ; Rudolph, Carl
    1737
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  17. Von Gottes Gnaden, Carl Friderich, Hertzog zu Würtemberg und Teck, auch in Schlesien zu Oels und Bernstadt, Graf zu Mömpelgardt, Herr zu Heydenheim, Sternberg, Medzibohr und des Freyen Königl. Burg-Lehens Auras, [et]c. Ritter des Königl. Polnischen weissen Adler-Ordens; Administrator und Ober-Vormunder, [et]c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Demnach Wir bey denen noch immer anhaltenden gefährlichen Kriegs-Zeiten einer Nothdurfft zu seyn erachten, zu Beschützung derer Gräntzen Unsers Vormundschafftl. Hertzogthums, und Behauptung der von Einem Hoch-Löbl. Schwäbischen Creyß ergriffenen Neutralitæt, die Hoch-Fürstliche Hauß-Trouppen mit einer weitern Anzahl von tüchtiger Mannschafft unverzüglich zu vermehren: Als gelanget Unser gnädigster und zumahlen ernstlicher Befehl an Dich, aus dem Dir gnädigst anvertrauten Stadt und Amt, mittelst des sonst gewohnlichen Loosens, oder Spielens, aus der unverheuratheten Mannschafft von 18. biß 30. Jahren, inclusivè, eine Anzahl von [] Mann auszuwehlen ... : Demnach Wir bey denen noch immer anhaltenden gefährlichen Kriegs-Zeiten einer Nothdurfft zu seyn erachten, zu Beschützung derer Gräntzen Unsers Vormundschafftl. Hertzogthums, und Behauptung der von Einem Hoch-Löbl. Schwäbischen Creyß ergriffenen Neutralitaet, die Hoch-Fürstliche Hauß-Trouppen mit einer weitern Anzahl von tüchtiger Mannschafft unverzüglich zu vermehren: als gelanget Unser gnädigster und zumahlen ernstlicher Befehl an Dich, aus dem Dir gnädigst anvertrauten Stadt und Amt, mittelst des sonst gewohnlichen Loosens, oder Spielens, aus der unverheuratheten Mannschafft von 18. biß 30. Jahren, inclusivè, eine Anzahl von ... Mann auszuwehlen ... : 1742-05-15 : Karl Friedrich Herzog Württemberg Mömpelgard Heidenheim Metzibor Freien Königlichen Königlich-Polnischen Weißen-Adler-Ordens Obervormund Staatsvormund Unseren bei den Notdurft Notwendigkeit sein sehen zum Schutz Grenzen Unseres Vormundschaftl. Vormundschafftlichen Vormundschaftlichen Herzogtums Hoch-Löblichen Kreis Hochfürstlichen Haus-Trupppen weiteren also gelangt zumalen zumal zugleich ernsthafter strenger gewöhnlichen Losens unverheirateten Mannschaft Männlichkeit Männern inklusive auszuwählen
    Württemberg ; Friedrich, Karl
    1742
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  18. Von Gottes Gnaden Carl Friderich, Hertzog zu Würtemberg und Teck, auch in Schlesien, zu Oels und Bernstatt, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim, Sternberg, Medzibohr und des Freyen Königl. Burg-Lehens Auras; Ritter des Königlich-Polnischen Weissen Adler-Ordens; Administrator und Ober-Vormunder, [et]c. Lieber Getreuer! Wir haben mit Mißfallen wahrnehmen müssen, was vor ein sündlicher Wucher und schädliche Vertheurung der Victualien, insonderheit der Früchten und des Brods durch deren straffbare, und mehrentheils aus blossem Geitz geschehene Kipperey und Auffkäuffe in Unserm Vormundschafftl. Hertzogthum und Lande eine Zeit hero zu unleidentlicher Bedrängnuß des Publici vornehmlich aber Unserer armen unbemittelten Unterthanen ausgeübet, und wie so wenig ob Unsern und des Löbl. Schwäbischen Crayses zu Abwend- und Verhütung desselben erlassenen General- und Special-Verordnungen von einigen Unserer Beamten und Unterthanen pflichtschuldigst gehalten worden ... : Wir haben mit Mißfallen wahrnehmen müssen, was vor ein sündlicher Wucher und schädliche Vertheurung der Victualien, insonderheit der Früchten und des Brods durch deren straffbare, und mehrentheils aus blossem Geitz geschehene Kipperey und Auffkäuffe in Unserm Vormundschafftl. Hertzogthum und Lande eine Zeit hero zu unleidentlicher Bedrängnuß des Publici vornehmlich aber Unserer armen unbemittelten Unterthanen ausgeübet, und wie so wenig ob Unsern und des Löbl. Schwäbischen Crayses zu Abwend- und Verhütung desselben erlassenen General- und Special-Verordnungen von einigen Unserer Beamten und Unterthanen pflichtschuldigst gehalten worden ... : 1740-11-11 : Karl Friedrich Herzog Württemberg Bernstadt Mömpelgard Heidenheim Metzibor Freien Königlichen Weißen-Adler-Ordens Obervormund Staatsvormund für Verteuerung Viktualien Lebensmittel insbesondere Früchte Brots strafbare mehrenteils Geiz Kipperei Münzfälscherei Aufkäufe Unserem Vormundschaftl. Vormundschafftlichen Vormundschaftlichen Herzogtum Land seit einiger unerträglicher Bedrängnis Allgemeinheit Untertanen ausgeübt verübt Unseren Löblichen Kreises Abwendung Generalverordnungen Spezial-Verordnungen gefolgt befolgt eingehalten
    Württemberg ; Friedrich, Karl
    1740
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xs 0 - 576
sm 576 - 768
md 768 - 992
lg 992 - 1200
xl 1200 - 1366
xxl 1366 -