Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse an Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben?
In: Juristische Blätter, Jg. 134 (2012-11-01), S. 738-738
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Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug osterr Unterhaltsvorschusse gebuhren, ist seit 1. 5. 2010 wieder auf der Grundlage des § 2 UVG zu beurteilen, wobei allerdings bei der Anwendung dieser Bestimmung das europaische Primar- und Sekundarrecht nicht ausgeblendet werden darf. Ein Anspruch auf Gewahrung osterr Unterhaltsvorschusse besteht, wenn ein Kind mit der Staatsburgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats seinen gewohnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Osterreich einer sozialversicherungspflichtigen - und somit ausreichend ins Gewicht fallenden - unselbstandigen Erwerbstatigkeit nachgeht. Unterhaltsvorschusse nach dem UVG sind als "soziale Vergunstigungen" iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 anzusehen. Da die Gewahrung eines Unterhaltsvorschusses an ein Kind einer Wanderarbeitnehmerin fur diese eine soziale Vergunstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf Art 7 Abs 2 der VO (EU) 492/2011 berufen, um diese Leistung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Kecht unmittelbar dem Kind gewahrt wird.
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Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse an Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben?
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Autor/in / Beteiligte Person: | Sailer, Hansjörg |
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Zeitschrift: | Juristische Blätter, Jg. 134 (2012-11-01), S. 738-738 |
Veröffentlichung: | Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, 2012 |
Medientyp: | unknown |
ISSN: | 1613-7639 (print) ; 0022-6912 (print) |
DOI: | 10.1007/s00503-012-0129-y |
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