76. 1. Ist nach § 159 Abs. 2 BVG. zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus einer Lebensversicherung oder zur sonstigen Verfügung über sie die schriftliche Einwilligung des zu Versichernden erforderlich oder kam dies Erfordernis wenigstens im Versicherungsvertrag festgesetzt werden? Welche Wirkung hat, falls letzteres geschehen ist, eine ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten vorgenommene Abtretung? Tritt Heilung der Unwirksamkeit solcher Abtretung dadurch ein, daß die Versicherungssumme später dem Abtretenden anfällt? 2. Zur Anwendung des § 139 ZPO
In: Band 136 ; page 395-401; (1932)
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76. 1. Ist nach § 159 Abs. 2 BVG. zur Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus einer Lebensversicherung oder zur sonstigen Verfügung über sie die schriftliche Einwilligung des zu Versichernden erforderlich oder kam dies Erfordernis wenigstens im Versicherungsvertrag festgesetzt werden? Welche Wirkung hat, falls letzteres geschehen ist, eine ohne schriftliche Einwilligung des Versicherten vorgenommene Abtretung? Tritt Heilung der Unwirksamkeit solcher Abtretung dadurch ein, daß die Versicherungssumme später dem Abtretenden anfällt? 2. Zur Anwendung des § 139 ZPO
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Quelle: | Band 136 ; page 395-401; (1932) |
Veröffentlichung: | De Gruyter, 1932 |
Medientyp: | Buch |
DOI: | 10.1515/9783112333068-077 |
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