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Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim und Justingen, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Junii a.p. publicirte- und von Uus [!] sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern Herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... So finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Jun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) Die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Iunii a.p. publicirte- und von Uus sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... so finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Iun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : 1753-01-02 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren bisher ernsthaft sein bemüht am Juni anno praeterito publizierte erlassene vergangenen Jahres mit Datum vom Augusti August danach wiederholte vorläufige gesteigerten Kurs einiger auswärtiger insbesondere besonders Gold-Sorten einstweiliger Devaluation Entwertung Abwertung bei Unseren herrschaftlichen anderen öffentlichen Kassen gehöriger gebührender Wirkung Hoch-Löbl. Hoch-Löbliche Reichs-Mitstände Kreis-Mitstände wo Übel heilbringenden nützlichen Abhilfe weil da Nachbarschaft Teils angenommen gebilligt den Kreis-Landen Kreis-Ländern selbst befolgt erlassenen Juni Verbot limitieren begrenzen französischen Schild-Louis d'or Gulden Kreuzer sämtl. sämtlichen allen Kassen allgemeinen Verkehr einstweilen wieder

Württemberg ; Eugen, Karl
1753
Online Buch - 2 ungezählte Seiten, 2°

Titel:
Von Gottes Gnaden Carl, Herzog zu Würtemberg und Teck, Graf zu Mömpelgart, Herr zu Heydenheim und Justingen, [et]c. Ritter des goldenen Vliesses, und des Löbl. Schwäbischen Creyses General-Feld-Marechal, &c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Getreuer! Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Junii a.p. publicirte- und von Uus [!] sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern Herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... So finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Jun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) Die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : Wir haben Uns zwar bishero ernstlich angelegen seyn lassen, des Löbl. Schwäbis. Creyses unterm 26. Iunii a.p. publicirte- und von Uus sub dato 22. Aug. nachhin wiederhohlte Provisional-Verordnung, wegen des übermäßig gestaigerten Cours einig auswärtig- sonderheitlich Französischer Gold- und Silber-Sorten und deren einstweiligen Devalvation, nicht nur bey allen Unsern herrschafftlichen und andern publiquen Cassen in behöriger Würckung zu erhalten, sondern auch andere benachbarte Hoch- und Löbl. Reichs- und Creyß-Mitstände, allwo dieses Ubel ebenfalls eingerissen, zu einer gleichmäßig heilsamen Remedur zu veranlassen. Sintemahlen aber dieses Provisorium und dessen Verkündung von Seiten der Nachbarschafft eines Theils nicht mit anbeliebet, und andern Theils in denen Schwäbischen Creyß-Landen selbsten fast nirgends befolget worden .... so finden Wir uns bewogen ... bis auf weitere Verordnung das in denen ausgegangenen Patenten vom 26. Iun. und 22. Aug. enthaltene Verbott dahin zu limitiren, daß 1.) die Französis. Schild-Louisd’or pro - 9. fl. 50. kr. ... sowohl bei denen samtl. Cassen als im gemeinen Handel und Wandel einsweilen wiederum angenommen werden sollen ... : 1753-01-02 : Karl Württemberg Mömpelgard Heidenheim Vlieses Löblichen Kreises Generalfeldmarschall Unseren bisher ernsthaft sein bemüht am Juni anno praeterito publizierte erlassene vergangenen Jahres mit Datum vom Augusti August danach wiederholte vorläufige gesteigerten Kurs einiger auswärtiger insbesondere besonders Gold-Sorten einstweiliger Devaluation Entwertung Abwertung bei Unseren herrschaftlichen anderen öffentlichen Kassen gehöriger gebührender Wirkung Hoch-Löbl. Hoch-Löbliche Reichs-Mitstände Kreis-Mitstände wo Übel heilbringenden nützlichen Abhilfe weil da Nachbarschaft Teils angenommen gebilligt den Kreis-Landen Kreis-Ländern selbst befolgt erlassenen Juni Verbot limitieren begrenzen französischen Schild-Louis d'or Gulden Kreuzer sämtl. sämtlichen allen Kassen allgemeinen Verkehr einstweilen wieder
Autor/in / Beteiligte Person: Württemberg ; Eugen, Karl
Link:
Veröffentlichung: 1753
Medientyp: Buch
Umfang: 2 ungezählte Seiten, 2°
Schlagwort:
  • Einblattdruck
  • Amtliche Publikation
  • Brief
  • Verordnung
  • Geldwesen
Sonstiges:
  • Nachgewiesen in: Bibliotheksverbund Bayern
  • Sprachen: German
  • Language: German

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