Rindfleischetikettierung-Judikatur jetzt auch für Schweine? - Anmerkung zum Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB v. 11.3.2020, Az. 2 BvL 5/17.
In: Europarecht (05312485), Jg. 56 (2021-05-01), Heft 3, S. 356-368
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Mit Beschluss vom 11. März 2020 hat das BVerfG § 58 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFBG für mit Art. 103 Abs. 2 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar erklärt. Dies mag nach der viel diskutierten Entscheidung zu § 10 RiFlEtikettG prima facie überraschen, wurde diese doch in der Literatur verbreitet als generelle Absage an Blankettstrafnormen mit Rückverweisungsklauseln gewertet.1 Sollte das, was für Rindfleisch vor vier Jahren judiziert wurde, für das nunmehr streitgegenständliche Schweinefleisch nicht gelten? Die unterschiedliche Bewertung der beiden Normen ist - wie im Folgenden aufgezeigt wird - jedoch durchaus stringent, da sie sich in einem wesentlichen Punkt unterscheiden. Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt das BVerfG mithin implizit die vorausgegangene Entscheidung, zieht dieser aber zugleich klare Grenzen; das erleichtert dem Gesetzgeber in Zukunft die Entscheidung sowohl über das Ob als auch das Wie solcher Strafbewehrung mittels Rückverweisungsklauseln. Zu begrüßen ist der Beschluss vom 11.3.2020 im Interesse des Bestimmtheitsgebots freilich dennoch nicht, da sowohl dessen kompetenzsichernde als auch freiheitsgewährleistende Funktion abgeschwächt werden. [ABSTRACT FROM AUTHOR]
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Rindfleischetikettierung-Judikatur jetzt auch für Schweine? - Anmerkung zum Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB v. 11.3.2020, Az. 2 BvL 5/17.
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Autor/in / Beteiligte Person: | Heger, Martin ; Widmann, Veronika |
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Zeitschrift: | Europarecht (05312485), Jg. 56 (2021-05-01), Heft 3, S. 356-368 |
Veröffentlichung: | 2021 |
Medientyp: | academicJournal |
ISSN: | 0531-2485 (print) |
DOI: | 10.5771/0531-2485-2021-3-356 |
Sonstiges: |
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